Wertminderung

Auch wenn eine technisch und fachlich einwandfreie Reparatur des Verunfallten Fahrzeuges durchgeführt wird kann der Fahrzeugwert durch den Unfall gemindert sein. Man spricht ja in jedem Fall von einem "Unfallfahrzeug".  Bei einem späteren Verkauf des reparierten "Unfallfahrzeuges" kann ein geringerer Erlöß zu erziehlen sein als bei einem vergleichbaren unfallfreiem Fahrzeug. Die merkantile Wertminderung entspricht also der Reduzierung des möglichen Verkaufspreises.

Beispiel: Zwei Fahrzeuge, beide 30 Monate alt des gleichen Types mit einer vergleichbaren Ausstattung und Laufleistung stehen zu einem Preis zum Verkauf. Eines der Fahrzeuge hatte eine sach- und fachgerechte Reparatur eines Heckschadens, ist also ein "Unfallfahrzeug". Das andere Fahrzeug ist nachweislich "unfallfrei". Jeder Interessent wird das "unfallfreie" Fahrzeug wählen wenn beide Fahrzeuge zum gleichen Verkaufspreis angeboten werden. Das "Unfallfahrzeug" ist nur dann aus dieser Situation verkäuflich wenn ein Preisnachlass berücksichtigt wird.
Die Wertminderung entspricht also der Verkaufspreisminderung die nötig wird um einen Anreiz zum Kauf gegenüber einem gleichwertigen unfallfreien Fahrzeug zu bieten.
Es handelt sich um einen fiktiven Wert, der vom Sachverständigen ermittelt wird und im Gutachten gesondert ausgewiesen wird. Zur Ermittlung wird der Schadenumfang, der Fahrzeugtyp, das Fahrzeugalter und die Km-Laufleistung sowie die Marksituation berücksichtigt.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert stellt die Grundlage für die Wertbestimmung eines Fahrzeuges bzw. einer Sache dar. 
Wenn ein Fahrzeug beschädigt wurde, gibt der Wiederbeschaffungswert den Preis an, den der Geschädigte ersatzweise für ein wirtschaftlich gleichwertiges Fahrzeug aufbringen muss bzw. aufbringen müsste. Er beziffert also die Summe die der Geschädigte aufbringen muss um ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen.
Vom Wiederbeschaffungswert hängt auch die Höhe der möglichen Schadensersatz- ansprüche ab. Er dient als Vergleichsgröße für eine Einschätzung ob sich eine Reparatur nach einem Unfallschaden noch lohnt bzw. wirtschaftlich ist.
Der Wiederbeschaffungswert ist Teil eines jeden Unfallgutachten und wird vom Sachverständigen ermittelt und gesondert im Gutachten ausgewiesen.

Restwert

Der Restwert bezeichnet den materiellen Wert den eine Sache bzw. ein Fahrzeug nach dem Schadenereignis noch hat. Zu diesem Wert kann das verunfallte Fahrzeug veräußert werden. D.H. die Ermittlung des Restwertes eines Verunfallten Fahrzeuges durch den Sachverständigen erfolgt durch das Einholen von Informationen bzw. Ankauf Angeboten für das Unfallfahrzeug von seriösen Aufkäufern.
Dies geschieht entweder bei regionalen Aufkäufern oder direkt über eine sogenannte Restwertbörse.

Nutzungsaufentschädigung

Bei einem unverschuldeten Unfallschade kann der Geschädigte bei der Gegnerischen Versicherung einen sogenannten Nutzungsausfall geltend machen, solange das eigene Fahrzeug zur Reparatur in der Werkstatt ist. 
Der Nutzungsausfall ist eine Entschädigung, weil das eigene Fahrzeug für die Zeitdauer der Reparatur nicht genutzt werden kann. Der Geschädigte hat also die Wahl und Anspruch auf Mobilität durch einen Ersatzwagen (Leihwagen) oder eine Nutzungsausfallentschädigung.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Fahrzeug des Geschädigten. Also Fahrzeugmodell, Ausstattung und dem Altes des Fahrzeuges. Eine Nutzungsausfall Tabelle gibt für die Versicherung die Tagessätze vor.
Die Inanspruchnahme von Nutzungsausfall oder auch Leihwagen gilt auch bei einem Totalschaden wenn das Fahrzeug nicht mehr nutzungsfähig ist und ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird.